Die Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
der Firma SOUNDSATION
BRUCKMÜHL 94, A-8786 Rottenmann
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen - soweit
im folgenden nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist - ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht
an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht
als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für
alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Soweit die
Bedingungen der schriftlichen Einzelverträge (schriftliches Angebot - schriftliche
Annahme) Bedingungen vorsehen, die mit den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Widerspruch stehen, so gilt der Vorrang der schriftlichen Einzelverträge
vor den allgemeinen Geschäftsbedingungen als bedungen.
2. Vertragsabschluß
Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch
das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß.
Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens
jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
3. Preis
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht anderes ausdrücklich vermerkt
ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund
kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder inner-betrieblicher Abschlüsse
oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder
zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt,
die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften
gilt Pkt. III. nicht.
4. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen
Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen,
treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen
des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto
als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer
Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder
- soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt -
Verzugszinsen in Höhe von 4% über der Sekundärmarktrendite /
Bund lt. statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu
verrechnen.
5. Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Kunden oder die Abweisung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Kunden mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug
des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von
beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall
des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 40 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlichen
Schadens zu begehren. Darüber hinaus sind wir für den Fall des (Teil)
Rücktrittes vom Vertrag von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten,
Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder zur Gänze - nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist - vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
im Sinne der obigen Bestimmungen zu fordern. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt
zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben
wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach
unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40% des Bruttorechnungsbetrages
oder den Ersatz des tatsächlichen Schadens zu begehren. Darüber hinaus
sind wir für den Fall des (Teil) Rücktrittes vom Vertrag von allen
weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen
bzw. Sicherstellungen zu fordern oder zur Gänze nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz
im Sinne der obigen Bestimmungen zu fordern.
6. Mahn- und Inkassospesen
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Kunde die uns entstehenden Mahnspesen
in Höhe von pauschal € 10,- pro erfolgter Mahnung sowie für die
Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen
Betrag von € 4,-. Zusätzlich werden Verzugszinsen in der Höhe
von 4% über der Sekundärmarktrendite / Bund lt. Statistischem Monatsheft
der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Unabhängig davon sind
wir bei Zahlungsverzug berechtigt, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt
mit unserer Vertretung zu beauftragen, dessen Kosten uns der Kunde im
Falle einer Einschaltung eines Inkassobüros bis zu den in der Verordnung
des BmwA, BGBI 1996/141 i.d.g.F. genannten Höchstbeträgen für
den Fall der Einschaltung eines Rechtsanwaltes die nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz
anfallenden Kosten zu ersetzen hat.
7. Lieferung, Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder
Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung
von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung
die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag,
mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht-
und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten
werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz
als vereinbart gilt. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen
(Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die
Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von
0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen,
oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern.
Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen,
oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden, Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
8. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde
all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten
und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind berechtigt, die
vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
10. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige
oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs-
bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für
durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und
Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).
11. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
Bei Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld
von den Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene
Preisminderung dadurch befreien, daß wir in angemessener Frist die mangelhafte
Sache gegen eine mängelfreie austauschen; sofern es sich nicht um eine
Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies von der Pflicht zur
Gewährung einer angemessen Preisminderung dadurch befreien, daß wir
in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise eine
Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen. Erfüllungsort ist hier
ausschließlich der Firmensitz der Soundsation. Handelt es sich nicht um
ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir Gewährleistungsansprüche
des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder
durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung.
Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels zielen,
können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Erfüllungsort
ist ausschließlich der Firmensitz der Soundsation. Handelt es sich nicht
um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f HGB
die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen
6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe
von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel
sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Ware gilt auch im Falle der Lieferung
eines Alliuts im Sinne des § 378 HGB als genehmigt, wenn nicht binnen 3
Werktagen nach ihrer Übernahme dies schriftlich gerügt wird.
12. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften
für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen
von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist
von Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in
diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen
über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben
oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. AGB
(v0103)Soundsation Seite 3 von 3 Vor Anschluß oder Transport von EDV-technischen
Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet,
den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern,
andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden
Schäden die Verantwortung zu tragen hat.
13. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen,
es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer
Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden
ist.
14. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis
zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene
Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen verpflichtet
sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen
ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren
gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung
über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen,
verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle
Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges,
des Verlustes oder der Ve rschlechterung.
15. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine
Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung
unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine
Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen.
Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen
uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse
abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige
Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG
bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
16. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung
nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles
des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
17. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit mit dem Sitz
in Klagenfurt. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur
Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz
unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig.
18. Datenschutz, Adressenänderung und Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen
personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt
gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird
die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen,
falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne,
Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge,
Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde
erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
19. Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne an den vorliegenden Bestimmungen der allgemeinem Geschäftsbedingungen
als nicht wirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen hievon
unberührt. An die Stelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt die
jeweils geltende gesetzliche Regelung.